SchR AT

Worauf bezieht sich die "Hypothetische Lage" bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens?

Anknüpfungspunkt ist immer der pflichtverletzende Umstand aus der konkreten Schadensersatznorm.
 
Beispiele:
§ 286 I, wie derjenige stünde, wenn der Schuldner nach Mahnung geleistet hätte.
§ 678, wie derjenige stünde, wenn keine Geschäftsführung gegen seinen Willen stattgefunden hätte.

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