Die Staatsanwaltsklausur

sog. "öffentliches Interesse iSd § 376 StPO

liegt rglm. vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört ist und die Strafverfolgung sich als gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt (zB. Ausmaß der Rechtsverletzung oder Rohheit und Gefahrlichkeit der Tat)
 
Kriterien hierfür insb, in Nr. 86 II  und 233 RiStBV
 
liegt "bes. öfftl. Interesse" iSe Strafantrags vor, ist das "öfftl. Interesse" erst recht zu bejahen

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