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5.2 Steuergegenstand und Steuerpflicht
Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung
Unter einem Gewerbebetrieb kraft gewerlicher Betätigung ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2).
Siehe R 2.1 Abs. 1 GewStR sowie § 15 Abs. 2 EStG und R 15.1 ff. EStR.
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z. B. DATEV eG) und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1).
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein) und der nichtrechtsfähigen Vereine, so weit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 3). Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe § 14 AO und R 2.1 Abs. 5 GewStR.
Unterhält ein Gewerbetreibender mehrere Gewerbebetriebe verschiedener Art (z. B. eine Autowerkstatt und ein Fachgeschäft für Büroartikel), so ist jeder Betrieb für sich zu besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebe in derselben Gemeinde liegen (vgl. R 2.4 Abs. 1 Sätze 1 – 3 GewStR).
Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt, die nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind, wie z. B. Gastwirtschaft und Bäckerei oder Fleischerei und Speisewirtschaft mit gegenseitiger Belieferung (vgl. R 2.4 Abs. 1 Satz 3 GewStR).
Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn das Unternehmen mehrere Betriebsstätten hat (z. B. eine Bäckerei mit mehreren Verkaufsfilialen).
Zur Steuerpflicht bei einem Unternehmerwechsel siehe R 2.7 GewStR.
Diskussion