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5.5 Zerlegung des Steuermessbetrags
Grundsätzlich erfolgt die Zerlegung des Steuermessbetrags in dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne (vgl. § 29 Abs. 1 GewStG sowie R 29.1 und 31.1 GewStR).
Für die einzelne Gemeinde ergibt sich somit der folgende Zerlegungsanteil in Prozent:
| Zerlegungsanteil einer Gemeinde (%) = | Arbeitslöhne in der Betriebsstätte der betreffenden Gemeinde Summe der Arbeitslöhne aller Betriebsstätten | • 100 |
Fall wie zuvor („Autohaus Kimmel“), jedoch mit dem Unterschied, dass 2016 Arbeitslöhne in folgender Höhe gezahlt wurden:
| ► in Koblenz | 300.000,00 € |
| ► in Trier | 100.000,00 € |
| | 400.000,00 € |
S. 347
Zerlegung:
| Betriebsstätte | Anteil in % | anteiliger Messbetrag |
| Koblenz | 300.000 € : 400.000 € • 100 = 75 % | 4.500 € • 75 % = 3.375 € |
| Trier | 100.000 € : 400.000 € • 100 = 25 % | 4.500 € • 25 % = 1.125 € |
Berechnung der Gewerbesteuer:
| Betriebsstätte | anteiliger Messbetrag | • Hebesatz | = Gewerbesteuer |
| Koblenz | 3.375 € | • 410 % | 13.837,50 € |
| Trier | 1.125 € | • 420 % | 4.725,00 € |
Die für die Zerlegung heranzuziehenden Arbeitslöhne sind für die Berechnung der Zerlegungsanteile auf volle 1.000 € abzurunden.
Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden (insbesondere Einzelunternehmung, OHG, KG, GdbR), sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer insgesamt 25.000 € jährlich als Unternehmerlohn anzusetzen (vgl. § 31 Abs. 5).
Ist der Unternehmer in mehreren Gemeinden (mehreren Betriebsstätten) tätig, dann erfolgt eine Aufteilung des Unternehmerlohns auf die einzelnen Gemeinden.
Wenn mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) in dem Betrieb tätig sind, so wird der Betrag von 25.000 € insgesamt nur einmal angesetzt (keine Vervielfältigung entsprechend der Anzahl der Unternehmer).
Zum Begriff der Arbeitslöhne siehe im Einzelnen § 31 GewStG und R 29.1 und 31.1 GewStR.
Für den Fall, dass sich Betriebsstätten über mehrere Gemeinden erstrecken, ist die Aufteilung nach § 30 vorzunehmen (nach dem Verhältnis der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte(n) erwachsenden Gemeindelasten).
Diskussion