Unerlaubte Handlungen

Handelt es sich bei einem Forderungsrecht um ein "sonstiges Recht" iSd. § 823 BGB?

hM. Unter sonstigen Rechten sind nur Eigentumsähnliche Rechte gemeint. Das sind solche die eine Abwehr und Nutzungsfunktion haben, die absolut gelten. 
 
Bei einem Forderungsrecht handelt es sich hingegen um ein relatives Recht, welches sich aus einem Schuldverhältnis begründet. 
 
aA. Forderungszuständigkeit als von Jedermann zu achtende absolute Rechtsposition.
 
Wenn ein Dritter unbefugt in die Forderung einwirkt, indem er sie zB. gem. § 407 BGB durch Entgegennahme einer Leistung eines gutgläubigen Schuldners zum Erlöschen bringt, dann liegt ein Eingriff in die Forderungszuständigkeit ein. Diese Zuständigkeit ist eine von Jedermann zu achtende absolute Rechtsposition. 
 
Stellungnahme: 
 
a) Es gibt den viel spezielleren § 816 II BGB, daher müsse man § 823 nicht mehr anwenden, zumal er häufig zu abweichenden Ergebnissen komme.
 
b) Wenn man die Forderungszuständigkeit als deliktisch geschützte absolute Rechtsposition ansehen würde, dann müsste man auch den Schuldner in die Haftung nehmen, der nur leicht fahrlässig verkennt, dass er an einen Altgläubiger leistet. 
 
Dies würde dem Schuldnerschutz mit der in § 407 BGB intendierten Wertung zuwiderlaufen. 
 
c) Außerdem kann haftungsrechtlich kein Unterschied zwischen der Vereitelung einer Forderung, durch Zerstörung einer Sache (auch nach mM. kein Fall des § 823) und der Entziehung einer Forderung aus Gründen des Schuldnerschutzes bestehen (zB. § 407 BGB) 

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