Typisches Mündliche..

Verhältnis Brandstiftung nach § 306 zu § 303?

Qualifikation, "Fremdheit", also fällt ET nicht hierunter
 
Brandstiftung gem. § 306 StGB ist nur in Bezug auf fremde Sachen möglich. Wer also eigene Gebäude, Warenlager, Fahrzeuge etc in Brand setzt oder durch eine Brandlegung zerstört, kann gem. § 306 StGB nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Jedoch können andere Rechtsvorschriften verletzt sein, z. B.:

  • § 265 StGB.

Danach kann wegen Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) bestraft werden, wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.

  • § 306 a StGB.

Danach wird wegen schwerer Brandstiftung bestraft, wer u. a. ein Gebäude oder eine Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Im Gegensatz zu § 306 StGB ist hier unerheblich, wem das Gebäude oder die Räumlichkeit gehört.

Aus § 306a StGB folgt, dass Gebäude und Hütten i.S.v. § 306 StGB nur solche sein können, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen.

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