Typisches Mündliche..

Wo ist die Führungsaufsicht geregelt und was ist die Führungsaufsicht?

Führungsaufsicht ist nach deutschem Strafrecht eine Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 StGB). Bei bestimmten Straftaten kann das Gericht gem. § 68 StGB zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Führungsaufsicht nach § 68a StGB anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begehen würde.

Dazu heißt es in § 68a StGB:

(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer. (2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen. [...]

In anderen Staaten werden Bewährungsauflagen mittels elektronischer Fußfessel als Teil der Führungsaufsicht seit längerem erprobt oder bereits durchgeführt. In Deutschland wurde die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht mit dem "Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen" mit Wirkung zum 1. Januar 2011 geschaffen (§ 68b StGB). Die technische Umsetzung ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Tatsächlich bedeutet dies aber derzeit ebenfalls den Einsatz einer elektronischen Fußfessel.

In der Praxis wird die Führungsaufsicht nicht vom selben Gericht ausgesprochen, das den Täter verurteilt hat. Die Führungsaufsicht wird kurz vor Ende der Verbüßung der Strafe vom Richter der zuständigen Strafvollstreckungskammer angeordnet. Der Beschluss besteht aus mindestens einer, meist aber aus einer ganzen Reihe von Weisungen. Sie sollten delikt- und persönlichkeitsspezifisch sein. Diese können u. a. folgendermaßen lauten: Verbot des Verlassens des Wohn- oder Aufenthaltsortes ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstellen, Aufenthaltsverbot an Orten, die Anreiz zu neuen Straftaten geben könnten (z. B. Kindesmissbraucher an Kinderspielplätzen), Kontakt- und Beherbergungsverbot zu Personen oder Gruppen, die Anreize zu neuen Straftaten geben könnten, Verbot von Tätigkeiten, auch ehrenamtliche, bei denen die Gefahr des Umgangs mit bestimmten Personen oder Personengruppen besteht, von denen Anreize zu neuen Straftaten ausgehen könnten, Verbot des Besitzes oder Verwahrenlassens von Gegenständen, die Anreiz zu neuen Straftaten geben könnten, regelmäßiges Vorsprechen beim Bewährungshelfer zu festgelegten Zeitpunkten, Mitteilung von Arbeitsplatz- und Wohnungswechsel an Führungsaufsichtsstelle, Bemühungen um die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, regelmäßige Besuche bei einem Psychiater oder Therapeuten, erweiterte bzw. verschärfte Meldepflicht, Urinkontrollen auf Drogen- und Alkoholkonsum, Verbot, alkoholische Getränke zu konsumieren, oder auch Verpflichtung zu einer Psycho- oder Drogentherapie.

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