VerwR AT

Def.

Art. 20 III GG – Wesentlichkeitstheorie

Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht für jede Maßnahme der Verwaltung.
Jedes hoheitliche Handeln zu normieren ist unmöglich.
Der Gesetzgeber ist nur verpflichtet solche Entscheidungen zu normieren, die für das Zusammenleben im Staate wesentlich sind.

Diskussion