Typisches Mündliche..

Fall:
Autounfall auf Autobahn, die eine dreitägige Sperrung der Autobahn mit sich bringt. Ansprüche der Raststätte wegen Betriebsausfall?

§§ 7, 18 StVG
(-)
es fehlt schon an einer Beschädigung
Eine Sache ist dann “beschädigt” im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt.
--> Eingriff in Sachsubstanz (-)
--> Auch Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (-)
     Denn die Funktionsfähigkeit der Anlage und
     ihrer Einrichtungen selbst wurde durch die
     Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre
     Einrichtungen hätten auch während der
     Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht
     bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen
     werden können. Die Brauchbarkeit einer Sache
     für ihre zweckentsprechende Verwendung
     hängt nicht davon ab, ob und in welchem
     Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die
     entsprechende Verwendung der Sache
     besteht.
     Zudem umfasst der von § 7
     StVG gewährleistete Schutz des
     Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit
     einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu
     können.
 
§ 823 II BGB iVm StV0
(-) 
Denn soweit die genannten Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind.
 
§ 823 I BGB wegen Nutzung
(-) gleiche Argumentation wie bei Beschädigung aus §§ 7, 18 StVG; Tankstelle kann ja schon noch genutzt werden
 
§ 823 I BGB iVm den Grundsätzen über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?
(-) kein unmittelbarer Eingriff
 

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