Klausuren ÖffR

Verfassungsrecht II

Art. 4 I, II GG. negative Glaubensfreiheit

= Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder eine solche abzulehnen. Sie gewährleistet auch das Recht, kultischen Handlungen eines Glaubens fernzubleiben, den man nicht teilt.
 
(P): Berührung der negativen Glaubensfreiheit durch die Religionsausübung eines Trägers positiver Glaubensfreiheit
 
→ Grundsatz:(-)
Glaubensfreiheit = klassisches Abwehrrecht gegen den Staat
unter Privaten berührt die Glaubensausübung anderer in der Öffentlichkeit grds. nicht die negative Glaubensfreiheit, da Staat hieran keinen Anteil hat
→ Ausnahme: Sonderstatusverhältnisse
= Lebensbereiche, die der Staat vollständig regelt und die Bürger zwingt, sich in ihn hineinzubegeben (Schule, Gerichte, Justizvollzugsanstalten usw.), insofern kann auch staatliche Schutzpflicht bzgl. der negativen Religionsfreiheit entstehen, wenn dem Staat die Glaubensausübung zuzrechnen ist, etwa weil er die Grundrechtsträger zwangsweise zusammenführt, ohne die widerstreitende positive und negative Glaubensfreiheit hinreichend zu berücksichtigen
 

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