Typisches Mündliche..

Organisation BVerfG

Zwei Senate à 8 Richter
 

Der Erste Senat ist zuständig für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, soweit nicht im Einzelfall eine Zuständigkeit des Zweiten Senats besteht.

Der Zweite Senat ist im Wesentlichen zuständig für Organstreitverfahren, für Bund-Länder-Streitigkeiten, für Parteiverbotsverfahren und für Wahlbeschwerden. Bei Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden ist der Zweite Senat für bestimmte Rechtsmaterien zuständig; hierzu gehören das Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht, das Recht des öffentlichen Dienstes, das Wehr- und Ersatzdienstrecht, das Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich des Vollzugs von Freiheitsentziehungen, das Bußgeldverfahren, das Einkommen- und Kirchensteuerrecht (vgl. A.I. des Plenumsbeschlusses) sowie Verfahren mit überwiegend völkerrechtlichem Bezug (vgl. A.IV. des Plenumsbeschlusses).

Derzeit ist der Zweite Senat zudem für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus den Bereichen Vertriebenenrecht, Petitionsrecht, Zwangsversteigerung und -vollstreckung, Körperschaft- und Umwandlungssteuer, Insolvenzrecht, Wohnungseigentumsrecht sowie Dienst- und Werkvertragsrecht zuständig (vgl. A.II. des Plenumsbeschlusses).

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