Typisches Mündliche..

Ist der Geschäftsverteilungsplan verfassungsrechtlich abgesichert?

Art. 101 I GG
--> Absicherung des Rechts auf den gesetzlichen
      Richter
--> es wäre also unzulässig, einem Richter, der
      nach dem Geschäftsverteilungsplan für einen 
      Fall zuständig ist, diesen zu entziehen und
      einem anderen Richter zu übertragen

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