Typisches Mündliche..

Funktionen des VAs

1. Er kann zum einen durch die Behörde selbst
     vollstreckt werden (Titelfunktion).
     [Im Gegensatz dazu kann der Bürger im
      Zivilrecht seine Forderung nur mittels der
      Gerichte durchsetzen.]
 
2. Zum anderen stellt das Handeln des Staates
    durch einen Verwaltungsakteine abschließende
    Entscheidung für das Verwaltungsverfahren
    dar (Verfahrensfunktion).
 
3. Daneben trifft der Verwaltungsakt eine
     verbindliche Regelung für den betroffenen
     Bürger, um Rechtssicherheit zwischen Staat
     und Bürger zu schaffen
     (Klarstellungsfunktion).
 
-->  Zudem entfaltet der Verwaltungsakt seine
      Wirkung unabhängig davon ob er rechtmäßig
      oder rechtswidrig ergangen ist. Allein die
      Bekanntgabe entscheidet über die
      Rechtswirksamkeit, es sei denn der
      Verwaltungsakt war schon von vornherein
      nichtig (§ 44 VwVfG). [nur (+) wenn der
      Verwaltungsakt an einem schwerwiegenden
      Fehler leidet, der nach verständiger
      Würdigung des Falles offensichtlich ist]
 
4. Die endgültige Verbindlichkeit tritt jedoch nur
     ein, wenn der Verwaltungsakt zur
     Bestandskraft erstarkt ist (Bestandsfunktion).
     [(+) wenn der Verwaltungsakt nicht mehr
       anfechtbar ist oder erfolglos angefochten
       wurde]
 
5. Eine Aufhebung des Verwaltungsakts nur noch
     in begrenzten Ausnahmefällen wie
     Rücknahme und Widerruf (Art. 48 ff. VwVfG)
     möglich. Das Handeln mittels 
     Verwaltungsakt bestimmt zudem die
     Klagemöglichkeiten der Bürger, da sich die
     Klageart je nach der Form des
     Verwaltungshandelns richtet
     (Rechtsschutzfunktion). 

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