Lernfeld 3 Die Anbahnung des Kaufvertrages

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Gerichtsstand (7)

= Ort, an dem der nichterfüllende Vertragspartner verklagt werden kann
  • Gesetzlicher Erfüllungsort = gesetzlicher Gerichtsstand
  • Einseitigen Handelskauf
    • gesetzlicher Gerichtsstand gilt
  • Einseitigen Handelskauf (nur bei Haustürgeschäften)
    • Gerichtsstand ist immer beim Käufer (Verbraucherschutzregelung)
  • Zweiseitiger Handelskauf
    • nur Kaufleute können den Gerichtsstand vertraglich regeln, sonst gilt immer der gesetzliche Gerichtsstand
  • Amtsgericht
    • Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro
  • Landgericht
    • Streitwert über 5.000 Euro

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