Typisches Mündliche..

Klagebefugnis iRd Kommunalverfassungsstreits

Im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits ist auch die Klagebefugnis nach § 42 § 42 II VwGO analog zu prüfen.
Der Kläger muss hierfür behaupten, dass er in einem organschaftlichen Recht verletzt ist. ----
---> Herleitung aus:
       der Gemeindeordnung,
       aus Satzungen
       oder Geschäftsordnungen auf kommunaler
       Ebene
 
Prozessstandschaft ist nicht erlaubt ist!
---> Ein Mitglied kann also nicht ein Recht des
      Gemeinderates geltend machen .

Fraglich ist weiterhin, ob sich der Kläger auch auf die Beeinträchtigung von Grundrechten berufen kann. Dies betrifft beispielsweise eine mögliche Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit der Gemeinderatsmitglieder während der Gemeinderatssitzung durch Wortentzug.

---> bei Äußerungen in der Rolle als Organteil (-)           Art. 5 I GG (Konfusionsargument!)

---> bei privaten Äußerungen ist zumindest der             Schutzbereich eröffnet. Die Meinungs-                     äußerungsfreiheit darf jedoch durch die                 Ordnungsgewalt des Bürgermeisters                        begrenzt werden 

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