Ref StR Revision

Ist die Sprungrevision zulässig, wenn die Annahmeberufung (§ 313) nicht angenommen wird?
 
§ 313
Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

(1) 1Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. 2Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.

(2) 1Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. 2Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

(3) 1Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. 2Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.

e.A. (-)
da unzulässige Berufung (erst recht) Revision ausschließt (MG/S § 335 Rn 21)
 
h.M. (auch herrschend an OLGs!)
(+) da die Zulässigkeit der Revision durch § 313 StPO nicht eingeschränkt wurde.
 
Andernfalls käme man dazu, dass es faktisch auch eine "Annahmerevision" geben würde. Dass das Urteil der 1. Instanz in den Fällen des § 313 StPO aber gar nicht mehr angegeriffen werden kann, ist Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensökonomie bei derart marginalen Fällen, wie sie in § 313 StPO geregelt sind, bloß eine weitere Tatsacheninstanz ausschließen.
 
Anm: hM ist auch klausurtaktisch sinnvoll, weil sonst gesamte Revisionsklausur im Hilfsgutachten.

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