Ref StR Revision

Es gibt keine allgemein anerkannte Regel, aus der sich herleiten lässt, ob im Einzelfall der BGH die Widerspruchslösung anwednet.
Dennoch gibt es ein paar Grundfälle (gerade im Kontext der Behandlung von Beweisanträgen) in denen die Frage nach der Geltung der Widerspruchslösung eindeutig beantwortet werden kann. Welche sind dies?

1. Fall: Ablehnung eines Beweisantrags der Verteidigung
Die Ablehnung eines Beweisantrags erfolgt gem. § 244 VI StPO durch Beschluss. In diesem Fall macht es keinen Sinn, über den Zwischenrechtsbehelf des § 238 II StPO erneut einen BEschluss zu beantragen. Deshalb ist in diesem Fall ein Widerspruch nicht nötig.
 
2. Fall: Einem Beweisantrag der StA wird stattgegeben
Die Zulassung eines Beweisantrags ist eine verhandlungsleitende Maßnahme des Vorsitzenden gem. § 238 I StPO. In diesem Fall ist es notwendig, den Widerspruch gem. § 238 II StPO zu erhebn, wenn die Verteidigung die Beweisaufnahme für unzulässig hält.
 
[Anm: in einer Revisionsklausur ist damit ein Großteil der Probleme abgedeckt]
 
In allen anderen Fällen muss die Kommentierung im MG/S überprüft werden, ob die Widerspruchslösung zur Anwendung kommt. Die von BGH aufgestellten abstrakten Formeln, wann die Widerspruchslösung gelten soll, sind wenig hilfreich und vor allem von Ausnahmen durchsetzt.

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