Ungerechtfertigte Bereicherung

Grundstruktur des § 812 I 1 BGB 

1. Etwas erlangt 
2. durch Leistung (= Leistungskondiktion = typischerweise RG-Kontakt) 
oder auf sonstige Weise (= Nichtleistungskondiktion = Vermögensminderung ohne privatautonomen Akt) 
3. auf dessen Kosten ( nach h.M. nur für Nichtleistungskondiktion, da Kriterium schon in Leistungskondiktion enthalten ) 
4. ohne Rechtsgrund 

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