Ehe

Welche Ausgleichsansprüche kommen nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht?

Beachte: Schuldrechtliche Ansprüche sind vor Zugewinnausgleich zu prüfen, da diese das Vermögen des einen schmälern, des andern setigern und somit den Zugewinnausgleich beeinflussen
 
I. Dienstleistungs-, Werk- oder Darlehensvertrag
- I.d.R. kein Rechtsbindungswillen
 
II. Aufwendungsersatz aus Auftrag gem. §§667, 670
- Ggf. wegen Befreiung von einer Verbindlichkeit
--> Rechtsbindungswillen durch Auslegung ermitteln
 
III. Widerruf einer Schenkung, §§531 II, § 812 I 1 (oder ggf. ob rem)
- (-), bei Vermögenszuwendungen, die der Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Sie sind schon nicht als unentgeltlich zu qualifizieren.
- Ggf. (+) bei Zuwendungen der Eltern (§313 oder conditcio ob rem)
- Schenkung liegt vor, wenn Zuwendung unabhängig von Fortbestand der Ehe sein soll
--> Streitig aber, ob Fremdgehen schon grober Undank ist (so h.M.)
 
IV. Ehegatteninnengesellschaft, §§705 ff.
- I.d.R. keine Gesellschaft, weil Zweck erforderlich, der über Verwirklichung der Ehe hinausgeht
 
V. Bruchteilsgesellschaft, §§749, 752
- Soweit Bruchteilseigentum besteht kann Auseinandersetzung verlangt werden.
--> Beachte: §1357 hat keine dingliche Wirkung. Miteigentum entsteht höchstens nach Vertretung durch "Geschäft für den, den es angeht".
 
VI. Gesamtschuldnerausgleich
 
VII. Wegfall der Geschäftsgrundlage, §313
- Schuldverhältnis = familienrechtlicher Kooperationsvertrag sui generis
- Aber grds. nicht anwendbar, sofern güterrechtlicher Vermögensausgleich vorgesehen
--> Ausnahme: Unzumutbarkeit 

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