Erbrecht 2019

10 Die Rechtsstellung des Erben, sowie der Miterbengemeinschaft und die Verwaltung des Nachlasses

Der öffentliche Glaube des Erbscheins (§§ 2365 ff. BGB) ersetzt...?

  • ... nur das fehlende Erbrecht oder die betreffenden Beschränkungen, nicht aber die fehlende Eigentümerstellung des Erblassers an dem betreffenden Nachlassgegenstand.
  • ... nicht nur das fehlende Erbrecht oder die betreffenden Beschränkungen, sondern auch die fehlende Eigentümerstellung des Erblassers an dem betreffenden Nachlassgegenstand. Es handelt sich um einen umfassenden Gutglaubenstatbestand, der dem Verkehrsschutz in größtmöglichem Umfang Rechnung tragen soll.
  • Der gute Glaube an die Eigentümerstellung des Erblassers an dem betreffenden Nachlassgegenstand ist anhand der §§ 932 ff., 892 f. BGB zu beurteilen.
  • Es kann also durchaus sein, dass in einer Klausur der gute Glaube zweimal und mit verschiedenen Bezugspunkten geprüft werden muss. Einmal in Bezug auf die Erbenstellung des "Erbscheinserben" nach §§ 2365 ff. BGB und ein weiteres Mal in Bezug auf die Eigentümerstellung des Erblassers.

Diskussion