Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was ist unter "Flucht in die Säumnis" zu verstehen?

Zur Vermeidung der Präklusion (nach § 296 ZPO) kann es aus prozessualen Gründen taktisch klug sein, eine Verurteilung des Mandanten durch ein Versäumnisurteil hinzunehmen (auch wenn dem Mandanten erfolgsversprechende materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden gegen den von der Gegenseite erhobenen Anspruch zustehen).
 
Mit diesem Vorgehen kann (durch Einhegung eines zulässigen Einspruchs gegen das VU) im Einspruchsverfahren die drohende fortbestehende Präklusion umgangen werden. Im nach § 341 a ZPO anzuberaumenden Einspruchstermin sind bislang präkludierte Verteidigungsmittel des Mandanten doch noch zu berücksichtigen. 

Diskussion