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Kläger
Der Antrag bezieht sich auf das Unterliegen des Beklagten durch eine
Sachentscheidung des Gerichts nach § 343 ZPO.
... den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25.05.2010 durch
zweites Versäumnisurteil zu verwerfen.
Anmerkung: Nach §§ 700 Abs. 1, 345 ZPO ist dieser Antrag auch bei Säumnis des
Beklagten nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu stellen.
Der Kläger stellt den Antrag gemäß § 345 ZPO, bei zwar zulässigem Einspruch aber
erneuter Säumnis.
... den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25.05.2010 ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Anmerkung: Dieser Antrag ist nach § 341 ZPO bei einem unzulässigen Einspruch des
säumigen Gegners zu stellen.
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