Klausuraufarbeitung ZivR

Kann Dritter Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis in gewillkürten Prozessstandschaft erheben?
  • warum?
  • was folgt daraus?

BGH:
BGH verneint Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eines Dritten gegen ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis
ARG:
In dieser Fallkonstellation ist der Dritte nur am Bestehen von etwaigen Schadensersatzansprüchen interessiert, nicht aber an der Vernichtung der Vollstreckbarkeit
Folge:
Vollstreckungsabwehrklage kann deshalb in solch einem Fall mangels eigenem schutzwürdigen Interesse nur der Titelschuldner selbst erheben
(BGH, Urteile vom 5. Juni 2012 – XI ZR 173/11, juris Rn. 18 und vom 10. Dezember 2013 – XI ZR 508/12, juris Rn. 12)

Diskussion