Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

Nach welchen Kriterien bemisst sich die Zweckveranlasser-Eigenschaft?

subj. Theorie
(doppelter Vorsatz)
obj. vermittelnd (Kombination)
Intention Hintermann:
1. Kenntnis der Überschreitung der Gefahrenschwelle durch Dritten und 2. diesbezgl. Wollen bzw. billigendes Inkauf-nehmen
(-) Beweisprobleme
Wirkungs- und Verantwortungs-zusammenhang
aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten
-> ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge der Veranlassung?
(-) ähnelt zu sehr Adäquanztheorie
-> ausufernde Zurechnung
1. Hintermann bezweckt Überschreitung der Gefahrenschwelle durch Dritten oder
2. Verhalten des Dritten ist zwangsläufgige Folge des Verhaltens des Hintermannes

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