AS Vertragliche Schuldverhältnisse

1. Willenserklärung und Vertragsschluss (BGB AT)

Was ist unter freibleibenden Angeboten zu verstehen? Wie sind diese zu behandeln?

Wer Waren anbietet, die erst noch erwerben oder herstellen will und nicht weiß, ob ihm der Erwerb bzw. die Herstellung gelingt, oder sich über den Preis im Unklaren ist, macht nicht selten ein Angebot mit dem Zusatz „freibleibend“ oder „unverbindlich“ oder „sine obligo“. Ob damit eine rechtliche Bindung gewollt ist muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. 
 
  • Das „freibleibende Angebot kann so auszulegen sein, dass ein verbindlicher Antrag i.S.d. § 145 vorliegt und sich der Erklärende ein Widerrufsrecht vorbehält.
 
  • Ein freibleibendes Angebot kann auch nur eine invitatio darstellen. In diesem Fall soll allerdings der „frei Anbietende“ verpflichtet sein, sich über das in der Antwort auf seine Erklärung liegende Angebot unverzüglich zu äußern. Kommt der Anbietende dem nicht nach, so wird in seinem Schweigen die Annahme des Angebots gesehen. Diese Lösung ist insbesondere dann vorzugswürdig, wenn sich aus der Erklärung keine besonderen Anhaltspunkte für eine Auslegung ergeben. 

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