AS Vertragliche Schuldverhältnisse

1. Willenserklärung und Vertragsschluss (BGB AT)

Welche Kriterien sind für die Feststellung des Rechtsbindungswillens bei Gefälligkeiten heranzuziehen?

Ob bei Gefälligkeiten ein Rechtsbindungswille zum Ausdruck kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellt. Auslegungskriterien sind insbesondere 
 
  • Der Wert der vertrauten Sache 
 
  • Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit 
 
  • Ein erkennbares (wirtschaftliches) Interesse des Begünstigten 
 
  • Gegen eine rechtliche Bindung spricht, wenn der Gefällige dadurch ein nicht zumutbares Risiko übernehmen würde (Lottospielgemeinschaftsfall) 

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