Definitionen  

GrundR, ÖffR

Unmittelbar (klassischer Eingriffsbegriff)

Handeln ist unmittelbar auf bestimmte (belastende) Rechtsfolge bei einem bestimmten Grundrechtsträger gerichtet (Unmittelbarkeit im Rechtssinne)


—> ohne, dass ein weiterer Vollzugsakt notwendig ist


- Gebot, Verbot, Sanktion
- Verweigerung einer Erlaubnis
- Rechtsgestaltung
- Feststellung

Diskussion