Beweisverwertung von durch Privatperson rechtswidrig gewonnenem Beweismittel

- wird Beweismittel durch Rechtsverstoß einer Privatperson erlangt, wirkt sich dies nach der Rspr. nicht auf die Verwertbarkeit aus (z.B. aktuell Diebstahl von Daten-CDs)
--> der Behörde ist rechtswidriges Verhalten jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn sie es nicht veranlasst sondern nur nachträglich ausgenutzt hat
 
- Ausnahmsweise aber Verwertungsverbot, wenn rechtswidriges Verhalten zugleich Verstoß gegen Menschenwürde des Beschuldigten darstellt und dieser Verstoß in Hauptverhandlung aufrechterhalten würde
--> rechtswidrig aufgenommenes Telefonat bspw. kann deshalb nicht als Beweismittel verwendet werden (außer bspw. aus übergeordneten Gesichtspunkten wie Schwerstkriminalität)

Diskussion