Sachkundeprüfung §34a-Schein

Gewerberecht

Was besagt §14 GewO?

"Anzeigepflicht"
 
Der Unternehmer ist verpflichtet der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:
  • Beginn der Unternehmung
  • Verlegung des Betriebes
  • Änderung des Betriebszweckes (z.B. von Näherei zu Sicherheitsunternehmen)
  • Ende der Unternehmung (Schließung des Gewerbes)
 
Ziel: Zuständige Behörde ist jederzeit darüber informiert, welche Unternehmen tätig sind und können sinnvoll überwacht und kontrolliert werden.

Diskussion