Sachkundeprüfung §34a-Schein

Bürgerliches Gesetzbuch

Unerlaubte Handlung und Minderjährige (Wann wird wie gehaftet?)

  • Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr haften in vollem Umfang
  • Bei Schäden, die durch Personen bis 7 Jahre verursacht wurden, haftet der Minderjährige nicht.
  • Bei Schäden die von Personen ab 7 bis 10 Jahren verursacht werden, haftet der Minderjährige bei allen Schäden, nicht aber für Schäden die anderen Personen bei einem Kraftfahrzeug-, Schienenbahn-, oder Schwebebahnunfall entstanden sind. (außer bei Vorsatz)
  • Bei Schäden die durch Personen bis 18 Jahren verursacht werden, haftet der Minderjährige bei allen Schäden, es sei denn es fehlte ihm bei der Begehung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht.
  • Grundsätzlich unterliegen minderjährige Personen der Aufsichtspflicht. Wenn die aufsichtspflichtige Person ihre Aufsichtspflicht verletzt, ist diese, im Falle eines Schadensereignisses durch die minderjährige Person, zum Schadensersatz verpflichtet.

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