Sachkundeprüfung §34a-Schein

Strafrecht & Strafverfahrensrecht

Wie definieren sich Antrags-, Offizial- und Privatdelikte?

Offizialdelikte sind Straftaten die vom Staat verfolgt werden müssen. Dies sind nahezu alle Straftaten, bei denen nicht explizit steht, dass sie nur auf Antrag verfolgt wird. -> Antragsdelikt
 

Antragsdelikte sind Straftaten die nicht vom Staat verfolgt werden müssen, sondern ein Opfer entscheiden kann ob die Straftat verfolgt werden soll oder nicht. (Innerhalb von 3 Monaten nach der Tat)

Die Antragsdelikte werden nochmals in absolute und relative Antragsdelikte unterschieden.

absolute Antragsdelikte: Delikte die absolut nur nach einem Antrag des Opfers verfolgt werden

Beispiele:

  • Beleidigung – § 185/194 StGB
  • Hausfriedensbruch – § 123 StGB

relative Antragsdelikte: Antragsdelikte die von besonderem öffentlichen Interesse sind kann der Staat auch direkt verfolgen.

Beispiele:

  • Körperverletzung – § 223 StGB
  • Sachbeschädigung – § 303 StGB

Privatklage

Wenn ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, kann das Opfer selbst und ohne Staatsanwaltschaft anklagen.

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