Definitionen  

Durchsuchung

(Art. 13 II GG)

Betreten einer Wohnung zur Vornahme von Suchhandlungen in der Wohnung.


Die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen (sog. Nachschau) ist nicht ausreichend.

Erforderlich ist, dass die staatlichen Organe darüber hinaus Durchsuchungshandlungen vornehmen, um Personen oder Sachen zu finden oder einen bestimmten Sachverhalt zu erforschen (sog. enger Durchsuchungsbegriff).

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