WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 3 - Handelsrechtliche Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen

Erläutere die Erstbewertung der ATZ nach HFA 3

1. ATZ mit Entlohnungscharakter (Aufstockung)
 
a) Abfindungscharakter
Erstbewertung gem. §253 Abs.1 S.1 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag. 
Die vollständige Verpflichtung wird gem. §§253 Abs. 2 S.1+2 HGB mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Zins der letzten 7 Jahre abgezinst. Als Restlaufzeit kann pauschal eine Dauer von 15 Jahren angenommen werden.
 
Aufwand der Rückstellungsbildung ist SBA
 
b) Entgeltcharakter
Erstbewertung gem. §253 Abs.1 S.1 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag. 
Die Verpflichtung wird gem. §§253 Abs. 2 S.1+2 HGB mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Zins der letzten 7 Jahre abgezinst. Als Restlaufzeit kann pauschal eine Dauer von 15 Jahren angenommen werden. Analog zu der Pensionsrückstellung gem. HFA30, wird die hier eine Ansammlung über den Zeitraum der Erdienung
vorgenommen.
 
Aufwand der Rückstellungsbildung ist Personalaufwand.
 
2. Blockmodell
 
Erstbewertung gem. §253 Abs.1 S.1 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag. 
Die Verpflichtung wird gem. §§253 Abs. 2 S.1+2 HGB mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Zins der letzten 7 Jahre abgezinst. Als Restlaufzeit kann pauschal eine Dauer von 15 Jahren angenommen werden. Die Rückstellung wird analog zu HFA 34 über den Zeitraum der ATZ angesammelt und dann in den arbeitsfreien Jahren aufgelöst.
 
Aufwand aus der Rückstellungsbildung ist Personalaufwand

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