Revisionsklausur

Was muss man allg. zu rel. Rev.gründen festhalten?

- in Abgrenzung zu abs. Rev.gründen muss Beruhen festgestellt werden, wobei es ausreicht, dass nicht auszuschließen ist, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte
 
- der ursächliche Zusammenhang muss also nicht erwiesen sein, es reicht aus, dass er nicht auszuschließen ist
 
- Bsp. wenn entgegen § 60 Nr. 2 Vereidigung eines Mitangeklagten, dann Beruhen (+), weil davon auszugehen ist, dass das Gericht einem vereidigten Zeugen mehr Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beimisst
 
- Beruhen fehlt, wenn Verfahren nach einer anderen Vorschrift rechtmäßig gewesen wäre (§ 337 Rn. 38)
   -> Bsp.: Hilfsbeweisantrag hätte auch aus anderem Grund abgelehnt werden können
 
- rechtzeitige Heilung schließt Beruhen aus (Nachholung/Wiederholung); müsste im HV Protokoll stehen

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