Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 229?

- Fortsetzung grds. spätestens am 22 Tag nach der letzten Sitzung
 
- bloßer Schiebetermin, um Frist zu wahren, genügt nicht, § 229 Rn. 11
 
- 229 IV 2 gilt, wenn 22. Tag ein Samstag oder Feiertag
 
- 268 III 2: wird das Urteil aus welchen Gründen auch immer nicht im Anschluss an die Beratung verkündet, so gilt für eine Unterbrechnung eine verkürzte Frist von nur 11 Tagen

Diskussion