Revisionsklausur

Besteht zwischen der von der fehlenden Verfahrensvoraussetzung betroffenen Tat und den übrigen abgeurteilten Taten, die im Schuldspruch - wie üblich - von eigenen Rechtsfehlern betroffen sind, Tatmehrheit iSd § 53 StGB, so ist mit folgender Formulierung die vollständige Aufhebung des Urteils zu beantragen?

Das Urteil des Amts-/Landgerichts...vom...wird mit den Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Strafkammer des Amts-/Landgerichts... zurückverwiesen.

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