Revisionsklausur

Wie muss das Rev.gericht vorgehen, wenn es die Revision für begründet hält?

-> angefochtene Urteil nach 353 aufheben
 
-> gleichzeitig muss das Gericht gem. 353 II eine Entscheidung hinsichtlich der dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen treffen. Grds. werden die tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Eine Aufhebung der Feststellungen unterbleibt dann, wenn der Rechtsfehler keinen Einfluss auf die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts hat.
 
-> Darüber hinaus hat das Rev.gericht eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, nämlich:
   - Einstellungen gem. §§ 354 I, 260 III
   - Freispruch gem. 354 I
   - Zurückverweisung gem. 354 II (Regelfall)
   - Zurückverweisung gem 355
 
-> Eine Kostenentscheidung trifft das Rev.gericht nur, wenn die Rev.entscheidung verfahrensabschließend ist (also wenn die Sache nicht zurückverwiesen wird)

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