70. das Vorgehen des AG gem. BVergG, wenn der AG Zweifel an der Angemessenheit von Preisen (EHP, Gesamtpreis) hat: s. dazu die vertiefte Angebotsprüfung gem. § 125 BVergG.

Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der AG bei Zweifeln der Preise vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter der eingegangenen Erläuterung zu erfolgen.
 
Vertiefte Angebotsprüfung wenn:
-Ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis
- Zu hoher oder niedriger Einheitspreis (EHP) in
wesentlichen Positionen
- Begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen

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