Jahresabschluss nach HGB und IFRS

JA nach HGB

Die Computer AG entwickelt im Jahr 01 eine neue Software für die Qualitätsüberwachung von Produktionsprozessen in der Automobilindustrie. Die AG entscheidet, die für die Erstellung der Software entstandenen Entwicklungskosten (35.000 €) i. S. d. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB in der Bilanz für das Jahr 01 anzusetzen. Darüber hinaus ergibt sich zum Ende 01 ein aktiver Unterschiedsbetrag nach § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB i. H. v. 12.000 €, der auf einer höheren Zeitbewertung basiert. Auf diese beiden Sachverhalte sind passive latente Steuern i. H. v. 14.000 € bilanziert. Vom Aktivierungswahlrecht für latente Steuern wird kein Gebrauch gemacht. Allerdings sind ein Verlustvortrag i. H. v. 10.000 €, frei verfügbare Rücklagen i. H. v. 50.000 €, Rückstellungen i. H. v. 40.000 € sowie ein Jahresüberschuss i. H. v. 150.000 € zu verzeichnen. 
 
Ermitteln Sie den gesperrten Betrag nach § 268 Abs. 8 HGB sowie den maximal ausschüttbaren Betrag unter Berücksichtigung der Ausschüttungssperre! 

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