IPR I

Wandelbare Anknüpfung

Anknüpfung verändert sich mit dem Anknüpfungsmoment
-> Nach Art. 14 EGBGB kann sich das auf das Ehewirkung anwendbare Recht ändern, wenn die Ehegatten die Staatsangehärigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt wechseln 

Diskussion