Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Zessionsfälle 

A. Grundkonstellation 
 
 
B. Wie erfolgt die Rückabwicklung, wenn die Forderung zwischen G und S nicht besteht? 
 
M.M.: S --> Z: § 812 I 1 Alt. 1 
 
h.M.: S --> G: § 812 I 1 Alt.1 
Arg.: Abtretung ist eine starke Anweisung --> Abwicklung übers Eck, keine unwillige Übertragung der Insolvenzverhältnisse
Kritik: mit Abtretung an Z hat G mit der ganzen Sache eigentlich  nichts mehr zu tun 
 
C. Wie erfolgt die Rückabwicklung wenn die Abtretung an Z nicht wirksam war, aber eine Forderung zwischen G und S besteht ? 
 
h.M.: Direktkondiktion S --> Z: § 812 I 1 Alt. 1 
 
Arg.: Abtretung ist strake Anweisung --> hier keine wirksame Abtretung    -> keine Anweisung 

Diskussion