Finanzierung

3. Kapitalbeschaffung, 3.2 Beteiligungsfinanzierung

Zu welchen Zwecken soll die bedingte Kapitalerhöhung beschlossen werden?

  • zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
  • zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen
  • zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses

Diskussion