GoA

Abschleppfall 

Grundkonstellation 
 
 
Geldersatz A --> M: 
 
I. § 823 I (-) --> kien Verschulden 
 
II. § 677, 683, 670 
 
1. Geschäftsbesorgung = Abschleppen des PKW 
 
2. für einen anderen 
 
e.A.: obj. fremd, da M verpflichtet ist den Wagen nach §§ 1004, 862 BGB zu beseitigen 
a.A. Auch fremdes Geschäft: A will seinen Parkplatz wieder benutzen können 
--> Lit: fremdnützig (-) 
--> BGH: auch hier FGW vermutet 
 
P: in diesen Konstellationen kann es dazu führen, dass die Ausweitung er GoA zu einer Umgehung des Leistungsstörungsrechts führt weil diese verschuldensunabhängig ist und keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf 
 
3. ohne Auftrag der sonstige Berechtigung (+) 
 
4. Berechtigung nach § 683 
a) tatsächlicher Wille (-) 
b) mutmaßlicher Wille? 
BGH: obj. nützliches Geschäft, weil M den Wagen hätte beseitigen müssen 
h.L.: mutmaßlicher Wille spricht dagegen 
 
5. § 670 (Rechtsgrundverweisung) 
- für erforderlich halten 
 

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