materielles ÖffR Kaiserskript

Welche Probleme gibt es im Rahmen der Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreits und wie sind sie zu lösen?
(5 Punkte)

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (P) "Nichtverfassungsrechtlichkeit"
kurz ansprechen, dass Beteiligte im Kommunalverfassungsstreit nicht über staatsverfassungsrechtliche Fragen streiten
 
2. statthafte Klageart (P) Klage sui generis
nach ganz hM
  • KEINE Klage sui generis,
  • KEINE AK, VK, FFK (mangels Außenwirkung)
  • sondern entweder
    • Feststellungsklage (§ 43 I VwGO)
      • Kläger möchte festgestellt wissen, dass sich aus den geltenden Rechtsnormen kein Verhältnis zwischen ihm und maßgeblichem anderen Organ/Organteil ergibt, das dieses zu der in Frage stehenden Maßnahme berechtigt hat ((+), wenn Maßnahme rechtswidrig gewesen ist)
                                oder
    • allgemeine Leistungsklage
      • wenn Kläger Tun, Dulden, Unterlassen begehrt (oft innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspr.)
      • zB Abhilfe gegen Beeinträchtigung bei Mandatswahrnehmung (Rauchverbot, Entfernung Kruzifix Saal)
 
  3. Klagebefugnis (P) Konfusionsargument und (P) Verlust durch Zeitablauf
 (+), wenn Kläger durch begehrten Hoheitsakt möglicherweise in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt
  • Konfusionsargument:
    kommt nicht darauf an, ob subjektive Rechtsverletzung iSe GR-Verletzung vorliegt, da sich Mandatsträger in dieser Eigenschaft nicht auf Grundrechte berufen kann (Konfusionsargument)
    • entscheidend vielmehr, ob Mandatsträger in sog. "wehrfähiger Innenrechtsposition" beeinträchtigt wird
      • zB Informationsrecht (+), Wahrung Sitzungsöffentlichkeit (-),
  • innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch
    kann Klagebefugnis stützen, wenn Ausübung rechtswidrig beeinträchtigt wird (zB Anspruch Anordnung RauchVerb.)
  • Verlust durch Zeitablauf:
    aus Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen folgt auch Grundsatz der Organtreue, der Obliegenheit erzeugt, in der verfahrensrechtlich gebotenen Form frühzeitig Bedenken gegen Rechtmäßigkeit der Verfahrensgestaltung zu äußern
 
 4. ggf. Feststellungsinteresse
folgt zB bei Sitzungsausschluss idR daraus, dass zukünftig erneut Ausschluss ausgesprochen werden könnte
 
5. Beteiligtenfähigkeit (P) Kollegialorgane
Beteiligtenfähigkeit folgt bei Kollegialorganen nach hM nicht aus § 61 Nr. 1 VwGO, sondern aus § 61 Nr. 2 VwGO analog
 

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