Explosionsschutz

allgemeiner Teil

Welche §18 Anlagen benennt die BetrSichV?

  • Dampfkesselanlagen
  • Anlagen mit Druckgeräten in denen mit einer
    Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stundeorts bewegliche Druckgeräte mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden
  • Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen
    mit entzündbaren Gasen
  • ortsfesten Behälter und sonstiger
    Lagereinrichtungen mit einem
    Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern
  • ortsfest Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde
  • Tankstellen
  • Flugfeldbetankungsanlagen

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