Qualitätssicherung im Straßenwesen

Abnahme Mängelansprüche VOB/B §§12 und 13

  • AG kann bei Über-Bzw Unterschreitung von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades oder der Ebenheit, die einen Sachmangel nach §13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem AN anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen vorerst zurückstellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vornehmen. Die Höhe des Abzuges bemisst sich dann nach den im Anhang A angegebenen Abzugsformeln.

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