FöV allgemein

Was sind die Haushaltsgrundsätze?

  • Mit Verfassungsrang (Art. 110 GG)
    • Einheit & Vollständigkeit
      Alle E und A sind einzustellen (Ausnahme Bundesbetriebe und Sondervermögen).
    • Haushaltsausgleich
      E und A sind auszugleichen
    • Jährlichkeit
    • Vorherigkeit
      Grdsl. Vor Beginn des HJ festzstellen. (Ausnahme: Wahljahr wegen Diskontinuität)
    • Sachliches und zeitliches Bepackungsverbot
      Nur die Kernfunktion, keine zeitlich weiterreichende Vorschriften
  • Ohne Verfassungsrang (BHO / HGrG)
    • Wirtschaftlichkeit & Sparsamkeit
    • Gesamtdeckung
      Alle Einnahmen dienen grdsl. als Deckungsmittel für alle Ausgabe,
    • Fälligkeitsprinzip
      Nur E und A die voraussichtlich auch fällig werden.
    • Bruttoprinzip
      Keine Verrechnung von E und A im gleichen Posten - in voller Höhe getrennt.
    • Einzelveranschlagung
      E nach Entstehungsgrund und A / VE nach Zwecken getrennt zu veranschlagen.

Diskussion