Steuer von Einkommen und Ertrag

§ 1 Abs 2 + 3 EStG

Abs 2
auch deutsche Staatsabgehörige sind estpf
die keinen Wohnsitz aber Gelder aus öffentlichen Kassen, soweit nicht im aktuellen Wohnsitz zu Steuer verpflichtet
Abs 3
auch estpf wenn kein wohnsitz aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG

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