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Es gibt außerhalb der Verletzung von "Rahmenrechten" zwei Fallgruppen, in denen die Rechtswidrigkeit nicht schon allein aus der Rechtsgutverletzung abgeleitete werden kann:
=> mittelbare Verletzungen und Unterlassungen
Hier muss zusätzlich festgestellt werden, ob der Schädiger eine entsprechende Verhaltenspflicht
(sog. Verkehrspflicht) verletzt hat.
Davon zu unterscheiden sind die unmittelbaren Verletzungen, bei denen die Rechtswidrigkeit allein aus der Erfolgsverursachung folgt.
a) Unmittelbare Verletzungen:
Lehre vom Erfolgsunrecht
(Rechtswidrigkeit wird durch die Rechtsgutverletzung indiziert)
b) mittelbare Verletzungen:
Lehre vom Verhaltensunrecht
(Rechtswidrigkeit muss positiv festgestellt werden anhand von möglicher Verletzung einer Verhaltenspflicht -> sog. Verkehrspflicht)
c) Unterlassungen:
-> Pflicht zum Handeln wird vorausgesetzt, also wiederum eine Verhaltenspflicht
Allerdings:
Eine stringente Abgrenzung beider Fallgruppen ist oft undurchführbar.
In beiden Bereichen geht es um die Missbilligung gefährlichen Verhaltens mit Blick auf den möglichen Eintritt eines bestimmten Erfolgs.
2. Begründung von Verkehrspflichten
Im BGB finden sich einige spezielle Vorschriften die auf dem Gedanken der Verkehrspflicht beruhen, zB § 836, der den Grundstückseigentümer haften lässt.
3. Fallgruppen
a) Herrschaft über eine Gefahrenquelle
Verkehrspflicht beruht auf der Herrschaft über einen räumlichen Bereich oder über eine gefährliche Sache.
-> Gesetzlicher Anknüpfungspunkt sind die
§§ 836 S.2, 836 - 838 BGB
Traditionell geht es dabei meistens um die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Wegen
(zB Streupflicht, Schutz vor umstürzenden Bäumen)
Man spricht daher auch von Verkehrssicherungspflichten.
Bei öffentlichen Straßen und Wegen ist die Verkehrssicherungspflicht heute meist
öffentlich - rechtlich ausgestaltet.
Die Ansprüche richten sich dann nicht nach § 823 I BGB, sondern nach § 839 iVm Art. 34 GG
Werden diese Pflichten auf die Anwohner übetragen, wandeln sie sich aber in eine aus dem Eigentum am Grundstück folgende Verkehrssicherungspflicht um.
b) Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit
Gefährliche Tätigkeit oder Ausübung eines gefährlichen Berufs.
zB Haftung des Reiseveranstalters für die Sicherheit der Hoteleinrichtungen
oder
Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte.
oder
Pflicht des Konzertveranstalters, seine Kunden vor Schäden durch übermäßig laute Musik zu schützen
Hintergrund ist die jeweils berechtigte Erwartung des Verkehrs, die betreffende Tätigkeit werde so ausgeübt, dass eine Schädigung Dritter ausbleibt.
c) Vorangegangenes gefährliches Tun
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu schützen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende die Gefahrenquelle aktuell noch beherrscht.
zB Errichter einer gefährlichen baulichen Anlage muss diese so absichern, dass keine Kinder zu Schaden kommen
oder
Werden giftige Flüssigkeiten in Getränkeflaschen gelagert, so muss der Verwechslungsgefahr wirksam begegnet werden.
4. Konkretisierung der Verkehrspflichten
a) Nach einer in der neuen Rechtsprechung häufig verwendeten Formel umfasst die rechtlich gebotene Verkehrspflicht "alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet"
Sind es Gefahren bei der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes, wird auf die Sichtweise eines Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe abgestellt.
Klare Maßstäbe lassen sich dadurch oft nicht treffen.
b) Inhalt und Intensität der jeweiligen Verkehrspflichten müsses daher letzlich aufgrund einer Abwägung zwischen der Handlungsfreiheit des (potentiellen) Schädigers und den Schutzinteressen des (potentiell) Geschädigten.
Wichtige Kriterien sind dabei die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer
Rechtsgutverletzung und die Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter.
c) Geltung im Allgemeinen
Die Verkehrspflichten gelten im allgemeinen nur gegenüber Personen, die befugtermaßen mit der Gefahrenquelle in Kontakt treten.
Eine Ausnahme sind Kinder, die wegen ihrere Unerfahrenheit und Unbesonneheit auch dann geschützt werden, wenn sie sich der Gefahrenquelle unbefugt nähern,
1. Funktion und systematische Einordnung
Es gibt außerhalb der Verletzung von "Rahmenrechten" zwei Fallgruppen, in denen die Rechtswidrigkeit nicht schon allein aus der Rechtsgutverletzung abgeleitete werden kann:
=> mittelbare Verletzungen und Unterlassungen
Hier muss zusätzlich festgestellt werden, ob der Schädiger eine entsprechende Verhaltenspflicht
(sog. Verkehrspflicht) verletzt hat.
Davon zu unterscheiden sind die unmittelbaren Verletzungen, bei denen die Rechtswidrigkeit allein aus der Erfolgsverursachung folgt.
a) Unmittelbare Verletzungen:
Lehre vom Erfolgsunrecht
(Rechtswidrigkeit wird durch die Rechtsgutverletzung indiziert)
b) mittelbare Verletzungen:
Lehre vom Verhaltensunrecht
(Rechtswidrigkeit muss positiv festgestellt werden anhand von möglicher Verletzung einer Verhaltenspflicht -> sog. Verkehrspflicht)
c) Unterlassungen:
-> Pflicht zum Handeln wird vorausgesetzt, also wiederum eine Verhaltenspflicht
Allerdings:
Eine stringente Abgrenzung beider Fallgruppen ist oft undurchführbar.
In beiden Bereichen geht es um die Missbilligung gefährlichen Verhaltens mit Blick auf den möglichen Eintritt eines bestimmten Erfolgs.
2. Begründung von Verkehrspflichten
Im BGB finden sich einige spezielle Vorschriften die auf dem Gedanken der Verkehrspflicht beruhen, zB § 836, der den Grundstückseigentümer haften lässt.
3. Fallgruppen
a) Herrschaft über eine Gefahrenquelle
Verkehrspflicht beruht auf der Herrschaft über einen räumlichen Bereich oder über eine gefährliche Sache.
-> Gesetzlicher Anknüpfungspunkt sind die
§§ 836 S.2, 836 - 838 BGB
Traditionell geht es dabei meistens um die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Wegen
(zB Streupflicht, Schutz vor umstürzenden Bäumen)
Man spricht daher auch von Verkehrssicherungspflichten.
Bei öffentlichen Straßen und Wegen ist die Verkehrssicherungspflicht heute meist
öffentlich - rechtlich ausgestaltet.
Die Ansprüche richten sich dann nicht nach § 823 I BGB, sondern nach § 839 iVm Art. 34 GG
Werden diese Pflichten auf die Anwohner übetragen, wandeln sie sich aber in eine aus dem Eigentum am Grundstück folgende Verkehrssicherungspflicht um.
b) Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit
Gefährliche Tätigkeit oder Ausübung eines gefährlichen Berufs.
zB Haftung des Reiseveranstalters für die Sicherheit der Hoteleinrichtungen
oder
Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte.
oder
Pflicht des Konzertveranstalters, seine Kunden vor Schäden durch übermäßig laute Musik zu schützen
Hintergrund ist die jeweils berechtigte Erwartung des Verkehrs, die betreffende Tätigkeit werde so ausgeübt, dass eine Schädigung Dritter ausbleibt.
c) Vorangegangenes gefährliches Tun
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu schützen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende die Gefahrenquelle aktuell noch beherrscht.
zB Errichter einer gefährlichen baulichen Anlage muss diese so absichern, dass keine Kinder zu Schaden kommen
oder
Werden giftige Flüssigkeiten in Getränkeflaschen gelagert, so muss der Verwechslungsgefahr wirksam begegnet werden.
4. Konkretisierung der Verkehrspflichten
a) Nach einer in der neuen Rechtsprechung häufig verwendeten Formel umfasst die rechtlich gebotene Verkehrspflicht "alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet"
Sind es Gefahren bei der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes, wird auf die Sichtweise eines Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe abgestellt.
Klare Maßstäbe lassen sich dadurch oft nicht treffen.
b) Inhalt und Intensität der jeweiligen Verkehrspflichten müsses daher letzlich aufgrund einer Abwägung zwischen der Handlungsfreiheit des (potentiellen) Schädigers und den Schutzinteressen des (potentiell) Geschädigten.
Wichtige Kriterien sind dabei die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer
Rechtsgutverletzung und die Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter.
c) Geltung im Allgemeinen
Die Verkehrspflichten gelten im allgemeinen nur gegenüber Personen, die befugtermaßen mit der Gefahrenquelle in Kontakt treten.
Eine Ausnahme sind Kinder, die wegen ihrere Unerfahrenheit und Unbesonneheit auch dann geschützt werden, wenn sie sich der Gefahrenquelle unbefugt nähern,
1. Funktion und systematische Einordnung Es gibt außerhalb der Verletzung von "Rahmenrechten" zwei Fallgruppen, in denen die Rechtswidrigkeit nicht schon allein aus der Rechtsgutverletzung abgeleitete werden kann: => mittelbare Verletzungen und Unterlassungen Hier muss zusätzlich festgestellt werden, ob der Schädiger eine entsprechende Verhaltenspflicht (sog. Verkehrspflicht ) verletzt hat. Davon zu unterscheiden sind die unmittelbaren Verletzungen , bei denen die Rechtswidrigkeit allein aus der Erfolgsverursachung folgt. a) Unmittelbare Verletzungen: Lehre vom Erfolgsunrecht (Rechtswidrigkeit wird durch die Rechtsgutverletzung indiziert) b) mittelbare Verletzungen: Lehre vom Verhaltensunrecht (Rechtswidrigkeit muss positiv festgestellt werden anhand von möglicher Verletzung einer Verhaltenspflicht -> sog. Verkehrspflicht) c) Unterlassungen: -> Pflicht zum Handeln wird vorausgesetzt, also wiederum eine Verhaltenspflicht Allerdings: Eine stringente Abgrenzung beider Fallgruppen ist oft undurchführbar. In beiden Bereichen geht es um die Missbilligung gefährlichen Verhaltens mit Blick auf den möglichen Eintritt eines bestimmten Erfolgs. 2. Begründung von Verkehrspflichten Im BGB finden sich einige spezielle Vorschriften die auf dem Gedanken der Verkehrspflicht beruhen, zB § 836, der den Grundstückseigentümer haften lässt. 3. Fallgruppen a) Herrschaft über eine Gefahrenquelle Verkehrspflicht beruht auf der Herrschaft über einen räumlichen Bereich oder über eine gefährliche Sache. -> Gesetzlicher Anknüpfungspunkt sind die §§ 836 S.2, 836 - 838 BGB Traditionell geht es dabei meistens um die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Wegen (zB Streupflicht, Schutz vor umstürzenden Bäumen) Man spricht daher auch von Verkehrssicherungspflichten . Bei öffentlichen Straßen und Wegen ist die Verkehrssicherungspflicht heute meist öffentlich - rechtlich ausgestaltet. Die Ansprüche richten sich dann nicht nach § 823 I BGB, sondern nach § 839 iVm Art. 34 GG Werden diese Pflichten auf die Anwohner übetragen, wandeln sie sich aber in eine aus dem Eigentum am Grundstück folgende Verkehrssicherungspflicht um. b) Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit Gefährliche Tätigkeit oder Ausübung eines gefährlichen Berufs . zB Haftung des Reiseveranstalters für die Sicherheit der Hoteleinrichtungen oder Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte. oder Pflicht des Konzertveranstalters, seine Kunden vor Schäden durch übermäßig laute Musik zu schützen Hintergrund ist die jeweils berechtigte Erwartung des Verkehrs , die betreffende Tätigkeit werde so ausgeübt, dass eine Schädigung Dritter ausbleibt. c) Vorangegangenes gefährliches Tun Wer eine Gefahrenquelle schafft , muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu schützen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende die Gefahrenquelle aktuell noch beherrscht. zB Errichter einer gefährlichen baulichen Anlage muss diese so absichern, dass keine Kinder zu Schaden kommen oder Werden giftige Flüssigkeiten in Getränkeflaschen gelagert, so muss der Verwechslungsgefahr wirksam begegnet werden. 4. Konkretisierung der Verkehrspflichten a) Nach einer in der neuen Rechtsprechung häufig verwendeten Formel umfasst die rechtlich gebotene Verkehrspflicht "alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet" Sind es Gefahren bei der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes, wird auf die Sichtweise eines Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe abgestellt. Klare Maßstäbe lassen sich dadurch oft nicht treffen. b) Inhalt und Intensität der jeweiligen Verkehrspflichten müsses daher letzlich aufgrund einer Abwägung zwischen der Handlungsfreiheit des (potentiellen) Schädigers und den Schutzinteressen des (potentiell) Geschädigten. Wichtige Kriterien sind dabei die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Rechtsgutverletzung und die Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter. c) Geltung im Allgemeinen Die Verkehrspflichten gelten im allgemeinen nur gegenüber Personen, die befugtermaßen mit der Gefahrenquelle in Kontakt treten. Eine Ausnahme sind Kinder, die wegen ihrere Unerfahrenheit und Unbesonneheit auch dann geschützt werden, wenn sie sich der Gefahrenquelle unbefugt nähern,
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