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Def.

§ 11 HSOG–(konkrete) Gefahr

Sachlage vorliegt,
bei der im einzelnen Falle (nicht nur abstrakt)
die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht,
dass in absehbarer Zeit
ein Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
eintreten wird.

Diskussion